Braucht die Aufnahme eines Nebenjobs das „Okay“ vom Arbeitgeber?

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Ein Nebenjob ist für viele Menschen, insbesondere Geringverdiener, eine Möglichkeit, ihr monatliches Gehalt aufzubessern. Einige Regeln sind dabei jedoch zu beachten, damit es nicht zu Diskrepanzen mit dem Arbeitgeber kommt.

Das grundsätzliche Recht auf den Zweitjob

In Deutschland gilt grundsätzlich das Recht auf freie Berufswahl. So steht es im Grundgesetz (Artikel 12). Dieses Recht kommt auch bei der Wahl und Ausübung eines Nebenjobs zur Anwendung.

Möchte der Arbeitnehmer keine Nachteile, eine Abmahnung oder gar fristlose Entlassung riskieren, muss er einiges beachten.

Muss der Arbeitgeber informiert werden?

Die Aufnahme eines Nebenjobs muss dem Arbeitgeber im Grundsatz nicht angezeigt werden. In der Praxis ist es jedoch unbedingt notwendig, den eigenen Arbeitsvertrag genauer anzuschauen. Viele Arbeitsverträge enthalten eine rechtlich gültige Klausel, die eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber vorsehen. Dann ist die Nebentätigkeit anzuzeigen!

Ist ein Verbot durch den Arbeitgeber möglich?

Hat der Arbeitnehmer den Chef informiert, bedarf es keiner Genehmigung. Er kann seinem Arbeitnehmer den Nebenjob prinzipiell nicht verbieten. Das gilt nicht, wenn die Nebentätigkeit gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstößt.

Eine Ausnahme gibt es für Beamte. Diese müssen ihren Zweitjob in jedem Falle bei ihrem Dienstherrn anzeigen und ihn sich von diesem genehmigen lassen.
Hier kann der Chef „Nein“ sagen

Es gibt eine Reihe von Umständen, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, den Nebenjob zu untersagen. Zugleich ist es unter bestimmten Voraussetzungen legitim, eine schon erteilte Genehmigung jederzeit zu widerrufen.

Für das „Nein“ des Arbeitgebers sind folgende Punkte relevant:

Arbeitszeitgesetz:

Dieses kommt auch bei der Ausübung einer Nebentätigkeit zur Anwendung. Die Arbeitszeit von hauptberuflicher Tätigkeit und Nebenjob wird also zusammengefasst. Bei einer 40 Std.-Woche kann der Nebenjob nur acht Std. pro Woche ausgeübt werden, da sonst die zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschritten wird. Allerdings ist deren Einhaltung vom Arbeitgeber kaum nachprüfbar.

Wettbewerbsverbot:

Die Möglichkeit, im Beruf erworbene Fähigkeiten im Nebenjob zu nutzen, mag verlockend erscheinen, aber eine gute Idee ist das nicht. Das gilt für fast alle Arbeiten, die einer bestimmten Branche zugeordnet werden. Verständlicherweise möchte der Chef keine Konkurrenz – und hat damit das Recht auf seiner Seite.

Krankheit:

Ist man arbeitsunfähig krankgeschrieben, ist die gleichzeitige Ausübung einer weiteren Tätigkeit absolut tabu. Es gilt: Entweder krank oder nicht. Erfährt der Arbeitgeber, dass der arbeitsunfähige Mitarbeiter nebenbei doch arbeitet, droht eine fristlose Entlassung!

Urlaub:

Der vom Arbeitgeber bezahlte Urlaub soll ausschließlich der Erholung dienen und die Arbeitskraft erhalten. Allerdings ist die Rechtsprechung hier etwas vage. Natürlich kann der Arbeitnehmer im Urlaub das machen, was ihm gefällt. Wirkt die ausgeübte Nebentätigkeit in bestimmten Fällen dem Zweck einer Erholung direkt entgegen, kann der Arbeitgeber auch hier seine Genehmigung verweigern.

Verringerung der Arbeitsleistung:

Durch die Ausübung des Nebenjobs kann es zu einem Nachlassen der Arbeitsleistung kommen. Auch in diesem Fall ist es möglich, dass der Chef aus verständlichen Gründen interveniert.

Wenn alle zuvor genannten Kriterien eingehalten werden, wird es dem Arbeitgeber kaum möglich sein, seinem Mitarbeiter den Nebenjob rechtswirksam zu verbieten.

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