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Masterstudium kann sich steuerlich bezahlt machen
23.03.2016

Vorweggenommene Werbungskosten: Studierende können Ausgaben für ihr Masterstudium steuerlich geltend machen. Foto: Andrea Warnecke
München (dpa/tmn) - Studenten können Ausgaben für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Das kann die Steuerlast beim Berufseinstieg mindern.
Die Voraussetzung: Es muss sich um das Zweitstudium handeln, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Als solches gilt aber schon das Masterstudium. Beim Erststudium - also in der Regel das Bachelorstudium - werden die Ausgaben vom Finanzamt als Sonderausgaben für das jeweilige Jahr anerkannt.
Maximal 6000 Euro im Jahr können steuerlich geltend gemacht werden. Da Studenten aber oft wenig Einkünfte haben, lohnt sich das in vielen Fällen nicht.